Weg geebnet für den digitalen AR-Antrag.

Seit dem 1. Mai 2025 müssen alle Krankenhäuser das elektronische Verfahren für die Anschlussrehabilitation (AR-Antrag) nach §301 Abs. 3 SGB V einsetzen. Der strukturierte Datenaustausch über die Telematikinfrastruktur ersetzt die bisherige Fax-Kommunikation durch eine digitale und sichere Lösung, die allen Beteiligten zugutekommt.
Mit Connect erfüllen Sie nicht nur die Pflicht sondern erhalten auch noch die Kür! Digitale Verfahren, die gleichermaßen Ärzte und Mitarbeitende der Sozialdienste abholen sowie medienbruchfreie Prozesse direkt integriert in ihr Krankenhausinformationssystem.
Zeitersparnis, die im Digitalen liegt.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN EINSATZ VON CONNECT
für Sozialdienste.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN EINSATZ VON CONNECT
für IT.

Technische Voraussetzungen

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