Wenn eine weiterführende Versorgung des Patienten nicht sichergesellt werden kann, besteht die Möglichkeit Übergangspflege im Krankenhaus zu beantragen. Dabei müssen bestimmte Grundvoraussetzungen nachgewiesen werden, damit Anspruch auf diese finanzielle Leistung besteht.

Überblick Übergangspflege im Krankenhaus

Mit der Übergangspflege nach § 39e SGB V hat der Gesetzgeber eine neue Leistung der Krankenkassen eingeführt. Sie umfasst die Weiterversorgung der PatientInnen (u.a. Arznei-, Heil und Hilfsmittel, Grund- und Behandlungspflege) und kommt zum Tragen, wenn der Versorgungsbedarf auf Kurzzeitpflege, Häusliche Krankenpflege, Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden kann. Dabei haben Betroffene je Klinikbehandlung längstens 10 Tage Anspruch auf die Übergangspflege.

Für den Anspruch auf Erhalt der Übergangspflege im Krankenhaus müssen Grundvoraussetzungen seitens der Krankenhäuser erfüllt werden. Es sind entsprechende Aufwände nachzuweisen, welche im Vorfeld im Rahmen des Entlassmanagements und der dazugehörigen Organisation der Anschlussversorgung entstanden sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Datumsbeginn der Organisation der Anschlussversorgung
  • die erfolgte Abstimmung der geeigneten Anschlussversorgung mit PatientIn/Angehörigen
  • die Feststellung des Nachsorgebedarfs sowie der Antragsstellung an den Kostenträger auf Kostenübernahme
  • die frühzeitige Einbindung der Krankenkasse
  • die Anfrage von mindestens 20[1] die für die erforderliche Anschlussversorgung geeigneten Einrichtungen bzw. Anbieter (Anschlussversorger)

Die vollständigen Leitlinien für die Dokumentation der Aufwände haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege festgehalten. Überdies hat der GKV-Spitzenverband ein entsprechendes Dokumentation-Muster für die Übergangspflege zur Verfügung gestellt.

Dokumentationsklarheit in der Übergangspflege mit digitalen Lösungen

Neben der manuellen Dokumentation, eröffnen Softwarelösungen die Möglichkeit automatisiert die erforderlichen Aufwände zu dokumentieren. So können die Kliniksozialdienste, die Mitarbeitenden der Pflegeüberleitung und Case Manager die oben genannten Kennzahlen und Informationen mithilfe unserer Softwarelösungen CareSD (Leistungsdokumentation) und Caseform (Plattform fürs digitale Entlassmanagement) digital, effizient und zeitersparend erheben. Zudem bieten die vorgestellten Lösungen den Kliniken einen rechtssicheren Leistungsnachweis und juristische Absicherung der Einrichtung gegenüber Kostenträger oder Prüfinstanzen wie dem Medizinische Dienst.

In CareSD werden prozessunterstützende Maßnahmen im Entlassmanagement wie Terminorganisation, Absprachen, Behandlungsverlauf uvm. konkret und transparent dokumentiert. Durch die Verknüpfung zu Caseform werden mittels Schnittstelle die versorgungsrelevanten Patientendaten automatisch übertragen und eine passende Nachversorgung gefunden. Dank der bidirektionalen Schnittstellen werden neue Informationen hinsichtlich der Entlassung ins KIS zurückübermittelt, sodass das Behandlungsteam aus Ärzten, Station sowie Controlling in Echtzeit eine Info über den Fallstatus haben. Schließlich werden ab Anforderung bis Entlassung die entstehenden Leistungen schnell, einfach und vollständig digital in den Systemen erfasst – und alles ohne Medienbrüche.

[1] Sofern nur eine geringere Zahl von Nachversorgern durch den Bedarf der Patienten in Frage kommt, kann eine geringere Anzahl ebenfalls ausreichend sein (bspw. Schwerlastbett).

Nachfolgend finden Sie die meist gestellten Fragen zur Übergangspflege. Bei weiteren Informationen zum Nachweis der Übergangspflege schreiben Sie uns gerne per E-Mail an [email protected].

Bei der Übergangspflege handelt es sich um bedarfsgerechte Leistungen, die sich im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt als notwendig erweisen. Ziel ist es, die vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Patienten wieder auf den Ausgangszustand zu bringen, der vor dem Klinikbesuch herrschte.

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz wurden die Leistungen des GKV 2021 um die Übergangspflege ergänzt. Übergangspflege bedeutet, dass ein Patient nach seinem Krankenhausaufenthalt durch Krankheit, Unfall oder OP kurzzeitig Pflege benötigt, jedoch im direkten Anschluss noch kein Platz in einer Rehaklinik, Kurzzeitpflege oder ähnlichem verfügbar ist. Die Übergangspflege kommt dann zum Tragen, wenn die Versorgung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege ist vom Krankenhaus nachprüfbar zu dokumentieren.

Am Entlassmanagement sind Krankenhausärzte, niedergelassene Ärzte, Krankenkassen, Pflegeeinrichtungen, sowie Pflegeberater beteiligt.

Die Übergangspflege kann von Klinikärzten oder dem Sozialdienst der Klinik verordnet werden. Von niedergelassenen, behandelnden Ärzten kann darüber hinaus eine Versorgung verordnet werden. Damit diese Verordnung wirksam werden kann, ist die Zustimmung der Krankenkasse erforderlich. Daher empfiehlt es sich, sie frühzeitig dort für eine Bewilligung einzureichen.

Die Übergangspflege ist Teil der Behandlungskette, muss jedoch ärztlich verordnet werden. Wer nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend auf Pflege angewiesen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Übergangspflege in Anspruch nehmen, wenn eine Versorgung im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt nicht sichergestellt werden kann.

Die Übergangspflege umfasst Leistungen wie die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung des Patienten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung und die ggf. erforderliche ärztliche Behandlung.

Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für maximal zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Sollte nach diesen zehn Tagen weiterhin der Bedarf auf Übergangspflege im Krankenhaus bestehen und kein Nachversorger zur Verfügung stehen, kann der Patient im Krankenhaus verbleiben und versorgt werden. Das Entlassmanagement muss sich in diesem Fall weiterhin um Kontaktaufnahmen mit Nachversorgern kümmern und eine geeignete Anschlussversorgung für den Patienten finden. Die Krankenkassen vergüten jedoch ausschließlich maximal zehn Tage Übergangspflege.

Die Übergangspflege muss im selben Krankenhaus erbracht werden, in dem die Akutbehandlung abgeschlossen wurde.

Das Überleitungsmanagement soll eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Versorgung der Patienten sichern. Versorgungsbrüche oder Versorgungsengpässe sollen hierbei vermieden werden.

Das Entlassmanagement besteht zum einen aus der Feststellung eines Nachsorgebedarfes und zum anderen aus der Wahl einer geeigneten Anschlussversorgung bereits während der Krankenhausbehandlung.
Ist absehbar, dass ein Patient auf Übergangspflege angewiesen sein wird, muss das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements die Krankenkasse kontaktieren. Die Krankenkasse muss in diesem Fall in die Organisation der Anschlussversorgung miteinbezogen werden. Ebenfalls sind Informationen über die Erforderlichkeit, Art und Umfang der Anschlussversorgung umgehend mitzuteilen.

Bevor eine Übergangspflege erbracht werden kann, müssen Krankenhäuser eine geeignete Anschlussversorgung für den Bedarf des jeweiligen Patienten finden. Diese Bemühungen müssen dokumentiert werden. Der Referenzwert an Kontaktanfragen bei geeigneten Anschlussversorgern liegt bei 20 Kontakten. Diese sollten im Umkreis des Wohnortes des Patienten liegen.
Unsere Software Caseform unterstützt Sie bei den Prozessen des Entlassmanagements und der Überleitung, da sie ermöglicht, dass schnell und einfach passende Nachversorger für Ihren Patienten gefunden werden können. Ihre Mitarbeiter werden hierdurch entlastet, weshalb der Fokus auf eine optimale Versorgung des Patienten absolut gewährleistet bleibt. Außerdem garantiert die Software Transparenz gegenüber allen Beteiligten.

Sollte die Anschlussversorgung des Patienten nicht vor Ende der Krankenhausbehandlung gewährleistet sein, muss das Krankenhauses während der Übergangspflege die Bemühungen der Kontaktanfragen fortsetzen.

Nein, Krankenhäuser sind zur Übergangspflege nicht verpflichtet.

DVSG e.V.: FAQ zur Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V. https://dvsg.org/service/alle-news/details/faq-zur-uebergangspflege-im-krankenhaus-nach-39e-sgb-v/. Letzter Aufruf am 03.05.2023.

DVSG e.V.: Übergangspflege im Krankenhaus. https://dvsg.org/themen/akutversorgung/faq-uebergangspflege-im-krankenhaus/.
Letzter Aufruf am 03.05.2023.

GKV-Spitzenverband: Übergangspflege im Krankenhaus. https://www.gkv spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/kh_ue_pflege/kh_uebergangspflege.jsp.
Letzter Aufruf am 03.05.2023.

Verbraucherzentrale NRW e.V.: Die neue Pflegereform und was Sie dazu wissen sollten. verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/die-neue-pflegereform-und-was-sie-dazu-wissen-sollten-63628. Letzter Aufruf am 03.05.2023.

Caseform unterstützt Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft bei der Suche nach Pflegediensten

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