Basierend auf dem Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde der GKV-Spitzenverband damit beauftragt, einheitliche Pflegeberatungs-Richtlinien zur Durchführung von Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu erarbeiten. Diese sehen eine vereinheitlichte Vorgehensweise in Bereichen wie das Ermitteln des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs vor.

Diese Richtlinien wurden nun auf Grundlage von § 17 Absatz 1a Satz 4 SGB XI ergänzt. Die wesentliche Erweiterung betrifft den Versorgungsplan, der zukünftig elektronisch und einheitlich strukturiert an die verschiedenen Akteure übermittelt werden soll. Damit der elektronische Austausch des Versorgungsplans einheitlich abläuft, wurde begleitend eine technische Beschreibung erfasst. Diese beinhaltet neben den Inhalten zum elektronischen Versorgungsplan auch Vorgaben zur korrekten Durchführung der Datenübermittlung. Diese Vorgaben sind ab dem 01.01.2023 anzuwenden.

Neben dem GKV-Spitzenverband waren weitere Akteure wie die Medizinischen Dienste des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie der Länder an der Richtlinienänderung beteiligt.

Diese Richtlinien haben wir in der neuen Version CareCM 2.0 berücksichtigt und vollständig eingearbeitet. Durch den Einsatz von CareCM 2.0 können Sie sich somit voll und ganz auf die Pflegeberatung für die Rat- und Hilfesuchenden konzentrieren. Ab dem 01.01.2021 ist CareCM 2.0 verfügbar. Sie haben Fragen zu den Richtlinien oder wollen CareCM 2.0 kennen lernen? Melden Sie sich gerne hier über unser Kontaktformular.

Veröffentlichung der technischen Beschreibung für den elektronischen Versorgungsplan

26.02.2024|

Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI anbieten, sollen den elektronischen Versorgungsplan zukünftig weiteren Beteiligten (bspw. Ärzteschaft oder Pflegeeinrichtungen) über die Telematikinfrakstur übermitteln. Mit der Veröffentlichung der technischen Beschreibung hat der GKV-Spitzenverband jetzt [...]